Wer sein altes Haus verkaufen will, muss einige Punkte beachten, um den bestmöglichen Preis für die Immobilie zu erzielen und gleichzeitig rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Es gibt “herkömmliche” alte Häuser und denkmalgeschützte Immobilien. Tatsächlich spielt das Alter keine herausragende Rolle. In beiden Fällen handelt es sich um Gebrauchthäuser, die schon 200 Jahre auf dem Buckel haben oder auch erst wenige Jahre existieren können. Demnach steht die Bezeichnung “alt” hier als Synonym für “gebraucht”.
Dieser Beitrag beschäftigt sich konkret mit den Besonderheiten des Verkaufs eines Hauses, das unter Denkmalschutz steht.
Ab wann gilt ein Haus als denkmalgeschützt?
Wie in der Einleitung des Artikels bereits angedeutet, kommt es nicht auf das Baujahr an. Letztlich entscheiden die Denkmalschutzgesetze des zuständigen Bundeslandes, ob das jeweilige Haus unter Denkmalschutz fällt. Laut dieser Gesetze sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung öffentliches Interesse besteht.
Dieses öffentliche Interesse ist gegeben, wenn
- das Haus große Bedeutung für die Geschichte, bestimmte Städte und/oder Siedlungen oder die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse hat sowie
- für die Erhaltung und Nutzung des Hauses städtebauliche, volkskundliche, künstlerische oder wissenschaftliche Gründe vorliegen.
Um in die Denkmalliste einer Stadt oder Gemeinde eingetragen zu werden, muss das Haus nicht alle der oben genannten Aspekte erfüllen. Das örtliche Denkmalschutzamt trifft stets Einzelfallentscheidungen.
Diese Steuervorteile bringen denkmalgeschützte Immobilien
Überdies gibt es in manchen Bundesländern Zuschüsse, um die Mehrkosten, die bauliche Maßnahmen an denkmalgeschützten Häusern mit sich bringen, zu reduzieren und so weit wie möglich auszugleichen.
Wer dringend Sanierungen durchführen muss, aber keine Chance auf einen Zuschuss und auch selbst gegenwärtig nicht das benötigte Kapital dafür hat, kann möglicherweise einen Kredit aufnehmen. Anbieter und Rechner findet man auf modernisierungskredite.com.
Denkmalgeschütztes Haus sanieren oder abreißen?
Der Besitzer eines denkmalgeschützten Hauses ist verpflichtet, dieses fortwährend instand zu halten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Möchte er spezielle Maßnahmen vornehmen, so muss er dafür die Erlaubnis der Denkmalbehörde einholen – selbstverständlich vorab!
Soll das Haus saniert oder abgerissen werden, hat man sich demzufolge an die Behörde zu wenden. Dies ist selbst dann erforderlich, wenn es um eine Veränderung der Nutzung geht. Hier ein Beispiel dazu: Will man ein als Wohnhaus errichtetes Gebäude künftig gewerblich nutzen, braucht es dafür eine Genehmigung.
Auch wenn in der näheren Umgebung des denkmalgeschützten Hauses Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden sollen, die das Erscheinungsbild der unter Denkmalschutz stehenden Immobilie beeinträchtigen, ist eine Erlaubnis vonnöten.
Hinweis: Den Erlaubnisantrag reicht man stets bei der Unteren Denkmalbehörde (also der Gemeinde) ein. Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Kurzum darf man als Eigentümer eines Denkmals nicht tun und lassen, was man will. Hält man sich nicht an die Auflagen der Denkmalschutzbehörde, drohen Bußgelder. Auch eine Enteignung ist denkbar, wenn man die Vorgaben missachtet.
Allgemein sollte man folgende gute Tipps zur Modernisierung von Immobilien beachten und, dass ein denkmalgeschütztes Haus mit jeder Veränderung (Sanierungsmaßnahme) an Zeugniswert verliert. Es gilt immer, so viel historische Substanz wie möglich zu erhalten. In manchen Fällen kommt man um bestimmte Maßnahmen aber nicht herum, um das Haus in einem soliden Zustand verkaufen zu können.
Vor- und Nachteile denkmalgeschützter Häuser
Hier eine Übersicht zu den Vor- und Nachteilen, die Besitzer denkmalgeschützter Häuser charakterisieren:
+ Sanierungs- und Renovierungskosten steuerlich absetzbar
+ in mehreren Bundesländern Förderungen möglich
+ gesicherter Wert (kann mit den Jahren sogar steigen)
+ oftmals hohe Einnahmen bei Vermietung und Verkauf
– Sanierungs- und Renovierungskosten oft relativ hoch
– Auflagen der Denkmalbehörde bei allen Veränderungen zu beachten
– häufig hohe Unterhaltskosten (beispielsweise Heizkosten)
– Haus muss dauerhaft in gutem Zustand gehalten werden
Wie und wo kann man ein altes Haus verkaufen?
Alte Häuser sind wahre Liebhaberstücke, ob es sich um eine denkmalgeschützte Immobilie handelt oder nicht. Beim Verkauf eines solchen Hauses ist es deshalb extrem wichtig, den besonderen Charme herauszustellen und es so ins bestmögliche Licht zu rücken.
Hier mehrere Tipps dazu, wie das gelingen kann:
- Haus schön vorbereiten (sauber machen, eventuell Sanierungsmaßnahmen)
- gegebenenfalls Garten herrichten (Rasen mähen, Unkraut entfernen, Büsche zuschneiden und so weiter)
- Mängel weder verschweigen noch verstecken (beispielsweise auch immer auf frühere Schimmelstellen hinweisen und die Rechnung der fachgerechten Beseitigung vorzeigen)
Achtung: War dem Eigentümer ein Mangel, den der Käufer erst im Nachhinein entdeckt, bekannt, ist nicht auszuschließen, dass der gesamte Kaufvertrag rückabgewickelt wird (ein teurer “Spaß” für den Verkäufer). Deshalb sollte man bei vorhandenen Mängeln lieber Einbußen beim Kaufpreis akzeptieren, als ein gewaltiges Risiko einzugehen.
- Unterlagen bereitstellen (Pläne, kurze Beschreibung, ansprechende Bilder, Übersicht monatlicher Nebenkosten, Energieausweis et cetera)
Hinweis: Bei einem denkmalgeschützten Haus ist die Vorlage des Energieausweises nicht erforderlich. Dies liegt daran, dass man in diesem Fall keine Außendämmung aufbringen darf.
- Wert des Hauses richtig berechnen (unbedingt von einem seriösen Profi schätzen und bestimmen lassen)
Will man ein altes Haus verkaufen, ist es erforderlich, ein Exposé zu erstellen, in dem die Immobilie beschrieben wird. Dieses Exposé gilt es auf Immobilienportalen oder in der örtlichen Presse als Inserat zu veröffentlichen. Anschließend heißt es warten und auf viele Anfragen hoffen. Es folgen Besichtigungstermine, bis der perfekte Käufer gefunden ist.
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